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Informationen - Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

Die private Vorsorge mit Hilfe von Vollmachten

Zwei Voraussetzungen müssen erfüllt werden: Sie müssen eine vertrauenswürdige Person kennen, die bereit ist, im Bedarfsfall für Sie zu handeln. Nur eine voll geschäftsfähige Person kann eine rechtsgültige Vollmacht erteilen.

Die Vorsorgevollmacht gilt ab einem von Ihnen bestimmten Zeitpunkt und ist an von Ihnen festgelegte Bedingungen gebunden. Sie gilt nur für die Angelegenheiten, die in der Vorsorgevollmacht genannt sind. Auch das sogenannte "Patiententestament", das den Willen eines Patienten für die Situation dokumentiert, in der er sich selbst nicht mehr über Behandlungsmaßnahmen u.ä. äußern kann, sollte Bestandteil einer Vorsorgevollmacht sein.

Die Generalvollmacht gilt für alle Lebensbereiche. Diese muß der/dem Berechtigten jedoch dann zur Verfügung stehen, wenn sie benötigt wird, damit die bevollmächtigte Person sofort handlungsfähig ist. Eine Vollmacht ist nur im Original gültig!

Wenn Sie befürchten, daß ihre Vollmacht angezweifelt werden könnte oder es um Vermögenswerte geht, empfiehlt es sich, die Vollmacht durch einen Notar beglaubigen oder beurkunden zu lassen.



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