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Informationen - Pflegeversicherung

Begutachtungsrichtlinien

Auszüge aus den "Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch"
(vom 21.3.1997)

"Der Zeitaufwand für Anleitung und Beaufsichtigung bei den einzelnen Verrichtungen muß in jedem Einzelfall individuell erhoben und in dem Gutachten bewertet werden. Bei der Untersuchung des Antragstellers kann es notwendig sein, daß sich der Gutachter über den Bedarf an Anleitung dadurch überzeugt, daß er sich den Hilfebedarf bei einzelnen regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens demonstrieren läßt.
Bei der Pflegezeitbemessung ist die gesamte Zeit zu berücksichtigen, die für die Erledigung der Verrichtung benötigt wird. Entfernt sich z.B. ein unruhiger Demenzkranker beim Waschen aus dem Badezimmer, so ist auch die benötigte Zeit für ein beruhigendes Gespräch, das die Fortsetzung des Waschens ermöglicht, zu berücksichtigen."

"Demenzkranke sind die weitaus größte Gruppe aller psychisch Erkrankten. Hier kann das manchmal unauffällige äußere Erscheinungsbild in der Begutachtungssituation Anlaß zu Fehldeutungen geben. Die Antragsteller können, zumal in vertrauter Umgebung, bei der Kontaktaufnahme zunächst orientiert und unauffällig wirken, so daß die Einschränkung der seelisch-geistigen Leistungsfähigkeit nicht deutlich wird. Hier kann gezieltes Befragen, z.B. zur Krankheitsvorgeschichte und aktuellen Lebenssituation, dennoch Defizite aufzeigen."

"Bei Demenzkranken können Schwankungen im Tagesverlauf auftreten. Einige psychisch kranke Pflegebedürftige sind tagsüber nur relativ leicht gestört, während sie am späten Nachmittag und nachts unruhig und verwirrt sind.
Da das Befinden und die kognitive Leistungsfähigkeit Schwankungen unterliegen können, sind die Angaben von Angehörigen und Pflegenden unentbehrlich."

"Bei dem gutachterlich festzustellenden Zeitaufwand für die einzelnen Hilfeleistungen sind immer die im Einzelfall gegebenen Verhältnisse zu überprüfen. Eine teilweise Übernahme kann besonders im Rahmen der aktivierenden Pflege zeitaufwendiger sein als die vollständige Übernahme der Verrichtung."

Orientierungswerte zur Pflegezeitbemessung
(Hinweis: Diese Zeitorientierungswerte sind in der Anlage F der Richtlinien geregelt. Die Empfehlungen sind ursprünglich bis 31.12.1999 befristet. Jedoch ist bisher keine Neuregelung erfolgt.)

"Die Zeitkorridore enthalten keine verbindlichen Vorgaben. Sie haben nur Leitfunktion. Die Zeitkorridore entbinden den Gutachter nicht davon, in jedem Einzelfall den Zeitaufwand für den Hilfebedarf festzustellen."

"Wenn der Pflegende während des gesamten Vorganges einer Verrichtung zur Anleitung unmittelbar beim Pflegebedürftigen verbleiben muss, ist der gesamte Zeitraum dieser 'Beaufsichtigung' im Sinne einer vollen Übernahme seitens des Gutachters zu berücksichtigen." 

Die Zeitorientierungswerte:

  • Körperpflege
    • Ganzkörperwäsche 20 - 25 Minuten
    • Teilwäsche Oberkörper 8 - 10 Minuten
    • Teilwäsche Unterkörper 12 - 15 Minuten
    • Teilwäsche Hände/Gesicht 1 - 2 Minuten
    • Duschen 15 - 20 Minuten
    • Baden 20 - 25 Minuten
    • Zahnpflege 5 Minuten
    • Kämmen 1 - 3 Minuten
    • Rasieren 5 - 10 Minuten
    • Wasserlassen (Intimhygiene, Reinigen der Toilette bzw. des Umfeldes) 2 - 3 Minuten
    • Stuhlgang (Intimhygiene, Reinigen der Toilette bzw. des Umfeldes) 3 - 6 Minuten
    • Richten der Bekleidung 2 Minuten
    • Wechseln von Windeln (Intimhygiene, Entsorgung)
      • nach Wasserlassen 4 - 6 Minuten
      • nach Stuhlgang 7 - 10 Minuten
    • Wechsel kleiner Vorlagen 1 - 2 Minuten
    • Wechseln/Entleeren des Urinbeutels 2 - 3 Minuten
    • Wechseln/Entleeren des Stomabeutels 3 - 4 Minuten 
  • Ernährung
    • Mundgerechte Zubereitung einer Hauptmahlzeit (einschl. das Bereitstellen eines Getränkes) je 2 - 3 Minuten
    • Essen der Hauptmahlzeiten (einschl. Trinken, maximal drei Hauptmahlzeiten am Tag) je 15 - 20 Minuten 
  • Mobilität
    • Einfache Hilfe zum Auf-stehen/Zubettgehen je 1 - 2 Minuten
    • Umlagern 2 - 3 Minuten 
  • An- und Auskleiden
    • Ankleiden gesamt 8 - 10 Minuten
    • Ankleiden Oberkörper oder Unterkörper 5 - 6 Minuten
    • Entkleiden gesamt 4 - 6 Minuten
    • Entkleiden Oberkörper oder Unterkörper 2 - 3 Minuten
    • Transfer auf den bzw. vom Rollstuhl/Toilettenstuhl/Toilette in die bzw. aus der Badewanne/Duschtasse je 1 Minute 
"Bei der Bemessung der Häufigkeit des jeweiligen Hilfebedarfs ... ist von den tatsächlichen individuellen Lebensgewohnheiten auszugehen, die der Antragsteller nachvollziehbar in seinem persönlichen Umfeld hat. Es gibt keine anerkannten allgemeingültigen Standards, wie oft man sich z.B. kämmt oder die Zähne putzt. Dennoch gibt es kulturell bedingte und letztlich gesellschaftlich akzeptierte Normen, die die mögliche Bandbreite ... eingrenzen."

"Bei der Festlegung der Zeitkorridore wurde von einer vollständigen Übernahme der Verrichtungen durch eine Laienpflegekraft ausgegangen."

"So können die Hilfen im Sinne einer aktivierenden Pflege bei den Verrichtungen einen höheren Zeitaufwand erfordern als die teilweise oder vollständige Übernahme der Verrichtung durch die Pflegeperson."



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