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Informationen - Pflegeversicherung

Rechtsmittel: Legen Sie Widerspruch ein!

Das sollte mindestens in ihrem Widerspruch stehen:

An die
Pflegekasse ...

Hiermit lege ich Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom ... ein. Sie haben mich in die Pflegestufe ... eingestuft. Meiner Auffassung nach ist diese Einstufung nicht richtig. Aufgrund der bei mir notwendigen Pflegeleistungen komme ich auf eine höhere Pflegestufe. Im Gutachten des medizinischen Dienstes wurden die folgenden Pflegeleistungen nicht richtig bewertet:

  • ...
  • ...

Ich bitte Sie, Ihre Entscheidung zu überprüfen.

Mit freundlichen Grüßen
Wenn Sie mit der Einstufung der Pflegekasse nicht einverstanden sind, können Sie Widerspruch einlegen. Dieser Widerspruch ist für Sie kostenfrei und kann formlos bei Ihrer Pflegekasse eingelegt werden. Damit Ihr Widerspruch Aussicht auf Erfolg hat, sollten Sie einige Punkte beachten:
  • Fordern Sie zunächst von der Pflegekasse das Gutachten des Medizinischen Dienstes an. Dazu genügt ein Telefonanruf.
  • Prüfen Sie das Gutachten, ob alle wichtigen Punkte der Pflege dort berücksichtigt sind. Vergleichen Sie die Angaben mit Ihrem Pflegeprotokoll.
  • Überprüfen Sie vor allem, ob die im Gutachten angegebenen Zeitwerte mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen. Wenn der Gutachter sogar unter den Mindestwerten der Zeitorientierungswerte geblieben ist, muss er das im Gutachten ausführlich begründen.
  • Begründen Sie Ihren Widerspruch. Erklären Sie noch einmal, was bei Ihnen alles gemacht werden muss und wieviel Zeit dafür benötigt wird. Beschreiben Sie im Gutachten "vergessene" Pflegetätigkeiten. Erklären Sie z.B., warum bestimmte Tätigkeiten länger dauern als im Gutachten angegeben. Hatten Sie dem Gutachter den erhöhten Zeitbedarf während des Hausbesuchs mitgeteilt, so muss im Gutachten stehen, warum er Ihre Angaben nicht berücksichtigt hat. Fehlt diese Begründung, können Sie auch darauf Ihren Widerspruch stützen. Begründen Sie noch einmal ausführlich, warum Sie mehr Zeit benötigen. Hat sich der Gutachter während des Hausbesuchs zu wenig Zeit genommen, den Hilfebedarf zu erfassen, oder hat er ein gesondertes Gespräch mit Ihnen als Pflegeperson abgelehnt, so sollte das ebenfalls in Ihrer Widerspruchsbegründung stehen.
  • Bitten Sie Ihren Hausarzt um eine schriftliche Stellungnahme und fügen Sie diese bei.
  • Fügen Sie gegebenenfalls auch das von Ihnen geführte Pflegeprotokoll bei. Wenn ein Pflegedienst bei Ihnen tätig ist, bitten Sie diesen, Ihnen beim Widerspruch zu helfen.
  • Der Pflegedienst kann auch aus seiner Sicht eine Stellungnahme für die Pflegekasse schreiben. Oft korrigieren Pflegekassen dann schon von sich aus die Einschätzung des Medizinischen Dienstes.
  • Bleibt auch der Widerspruch erfolglos, so können Sie Klage beim Sozialgericht Detmold erheben. Diese Klage ist gerichtskostenfrei. Lassen Sie sich aber vor der Erhebung einer Klage beraten. Wenn Sie allerdings einen Anwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen, kann es sein, daß Sie dessen Gebühren später selbst zahlen müssen. Sie müssen sich aber nicht durch einen Anwalt vertreten lassen. Weitere Kosten können entstehen, wenn zusätzliche Gutachten oder Sachverständigenaussagen im Klageverfahren erforderlich werden.



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