Schrift verkleinernSchrift vergrößernDiese Seite drucken

Informationen - Pflegeversicherung

Pflegestufen

Nach dem Pflegeversicherungsgesetz wird der Grad der Pflegebedürftigkeit drei Stufen eingeteilt:

Pflegestufe I:
Die unterste Pflegestufe I erhält nur jemand, der mindestens einmal täglich für anderthalb Stunden Pflege und hauswirtschaftliche Versorgung benötigt. Der Pflegeanteil (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) muß dabei mehr als 50% betragen. Wer diese Pflegestufe I nicht erreicht, ist zur Abdeckung seines Pflegebedarfs weiterhin auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen oder muß die Kosten für eine Pflegekraft selbst bezahlen.

Pflegestufe II:
Die Pflegestufe II erfordert einen Pflegebedarf dreimal täglich zu unterschiedlichen Tageszeiten und zusätzlich hauswirtschaftliche Versorgung von zusammen mindestens drei Stunden täglich. Der Pflegebedarf muß hier mindestens 2 Stunden täglich betragen.

Pflegestufe III:
Die Pflegestufe III sieht einen Pflegebedarf am Tag und in der Nacht und hauswirtschaftliche Versorgung von zusammen mindestens fünf Stunden täglich vor, wovon mindestens vier Stunden auf die Pflege entfallen müssen. Seit der Änderung der Begutachtungsrichtlinien wird verlangt, daß der nächtliche Bedarf jede Nacht vorliegt. In der Regel dauert für den medizinischen Dienst die Nacht von 22 bis 6 Uhr. Gesetzeskommentare weisen allerdings darauf hin, daß die persönlichen Gewohnheiten bestimmen, wann die Nacht beginnt und endet.

Härtefall:
Selten wird ein Härtefall anerkannt. Hierzu muß ein Pflegeaufwand von mindestens 7 Stunden täglich bestehen, wovon mindestens zwei Stunden in der Nacht anfallen müssen.

Zu welcher Pflegestufe Sie gehören, stellt der Medizinische Dienst der Krankenkassen in einem Gutachten fest.

Pflege-
stufe
Beschreibung Mindest-
zeitaufwand
Geldleistung
Sachleistung
im Monat
I Erheblich Pflegebedürftige bedürfen bei der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen einmal täglich Hilfe und benötigen zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. 1,5 Stunden
täglich
215 EUR
420 EUR
II Schwerpflegebedürftige bedürfen bei der Körperpflege, der Ernährung oder Mobilität mindestens drei mal täglich zu verschiedenen Tageszeiten Hilfe und benötigen zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. 3 Stunden
täglich
420 EUR
980 EUR
III Schwerstpflegebedürftige bedürfen bei der Körperpflege, der Ernährung oder Mobilität täglich rund um die Uhr (auch nachts) Hilfe und benötigen zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. 5 Stunden
täglich
675 EUR
1.470 EUR
Stand: 01.07.2008



Leistungen Leistungen