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Informationen - Pflegeversicherung

Welche Leistungen gibt es?

Leistungsbereiche: Hilfe bei den Verrichtungen des täglichen Lebens

  • Körperpflege:
    Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- und Blasenentleerung
  • Ernährung:
    mundgerechtes Zubereiten oder Aufnahme der Nahrung
  • Mobilität:
    Aufstehen, Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung
  • Hauswirtschaft:
    Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche oder Beheizen der Wohnung
Drei verschiedene Leistungsformen der Pflegeversicherung lassen sich unterscheiden.

Geldleistung: Sie werden nicht durch einen professionellen Pflegedienst versorgt, sondern durch Angehörige, Nachbarn oder Freunde. Das Pflegegeld beträgt je nach Pflegestufe ab 1.7.2008 monatlich:
225 EUR im Monat in der Pflegestufe I
430 EUR im Monat in der Pflegestufe II
685 EUR im Monat in der Pflegestufe III
Allerdings sind Sie hier verpflichtet, bei Pflegestufe I und II mindestens einmal halbjährlich und bei Pflegestufe III mindestens einmal vierteljährlich einen Pflegeeinsatz durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung zur Beratung heranzuziehen. Die Kosten für diese Beratung werden seit 1.8.1999 von den Pflegekassen übernommen.

Sachleistung:
Die Pflegekraft eines ambulanten Dienstes kommt zu Ihnen nach Hause und die notwendigen Leistungen werden vom Pflegedienst mit der Pflegekasse abgerechnet. Die Pflegekasse übernimmt als Sachleistung monatlich an Kosten für Pflegeeinsätze:
bis zu 440 EUR in der Pflegestufe I
bis zu 1.040 EUR im Monat in der Pflegestufe II
bis zu 1.510 EUR im Monat in der Pflegestufe III
bis zu 1.825 EUR im Monat bei Härtefall

Kombinationsleistung: Sie nehmen einen Pflegedienst in Anspruch, benötigen die Sachleistung aber nicht in voller Höhe. Dann können Sie die Leistung kombinieren. Sie erhalten dann einen Teil der Leistung als Geldleistung.
Laut Pflegeversicherungsgesetz sind Sie bei dieser Entscheidung aber auf sechs Monate gebunden. Von den meisten Kassen wird dies allerdings recht flexibel gehandhabt: Nach Abrechnung der Pflegeleistungen des Pflegedienstes, berechnet die Kasse die restliche Geldleistung und zahlt diese an Sie aus. Haben Sie gegenüber dem Sozialamt einen Anspruch auf zusätzliche Pflegesachleistungen, können Sie diese nur dann geltend machen, wenn Sie die Sachleistungen der Pflegeversicherung voll ausgeschöpft haben.

Ergänzende Leistungen der häuslichen Pflege
Sie können im Jahr für bis zu 4 Wochen bei Verhinderung der Pflegeperson (z.B. wegen Urlaub oder Krankheit) Verhinderungspflege in Anspruch nehmen, d.h. zusätzliche Pflege zu Hause. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Inanspruchnahme ein Jahr gepflegt hat.
Für die Zeit der Verhinderungspflege besteht kein zusätzlicher Anspruch auf das monatliche Pflegegeld. Mit der Gesetzesänderung im August 1999 wurde geklärt, dass Verwandte bis zum 2. Grad oder Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft leben, nicht erwerbsmäßig tätig sind. In diesen Fällen zahlt die Pflegekasse bei Inanspruchnahme der Verhinderungspflege das Pflegegeld nur in Höhe der Pflegestufe. Allerdings können zusätzlich nachweisbare Kosten, wie Fahrtkosten, Verdienstausfall, rückerstattet werden. Die Gesamtleistungen dürfen jedoch pro Jahr 1.470,-- EUR und 28 Tage nicht überschreiten. Diese Beschränkung gilt nicht für entfernte Verwandte oder Nachbarn. Hier zahlt die Pflegekasse seit August 1999 die Pflegekosten bis zu 1.470,-- EUR.
Nehmen Sie für die Verhinderungspflege einen Pflegedienst in Anspruch, werden bis zu 1.470,-- EUR für maximal 28 Tage gezahlt. Werden Sie schon durch einen Pflegedienst betreut, erhalten Sie die Leistungen der Verhinderungspflege zusätzlich zu der monatlichen Pflegesachleistung.

Bei der Kombination von privater Pflegekraft und professionellem Dienst rechnet der professionelle Pflegedienst wie sonst auch direkt mit der Pflegekasse ab. Die private Pflegekraft erhält pro geleistetem Pflegetag den entsprechenden Teil des Pflegegeldes.
Neben der Verhinderungspflege kann zusätzlich Kurzzeitpflege in einer anerkannten Pflegeeinrichtung in Anspruch genommen werden. Auch hier zahlt die Pflegekasse für die pflegebedingten Kosten einer stationären Unterbringung bis zu 1.470,-- EUR für längstens vier Wochen im Jahr.
Sowohl die Leistungen der Verhinderungspflege als auch der Kurzzeitpflege müssen nicht am Stück, sondern können über das Jahr verteilt genommen werden. Neu ist seit August 1999, dass die Leistungen der Kurzzeitspflege sofort - ohne 12monatige Wartezeit - in Anspruch genommen werden können.

Erweiterte Häuslichkeit
Mit dem ersten Änderungsgesetz wurde auch der Begriff der "erweiterten Häuslichkeit" eingeführt. Jetzt kann man Verhinderungspflege auch außerhalb der eigenen Wohnung in Anspruch nehmen. Verhinderungspflege kann nun auch z.B. in Heimen, Behinderteneinrichtungen, Krankenwohnungen usw. stattfinden, die nicht Vertragspartner der Pflegekassen sein müssen. Erstattet werden allerdings nur die pflegebedingten Aufwendungen (nicht die Kosten für Unterkunft und Ernährung).



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