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Informationen - Krankenversicherung

Psychiatrische Behandlungspflege (§ 37 Abs.2 SGB V)

Menschen mit einer psychischen Erkrankung können von der Krankenkasse ambulante psychiatrische Behandlungspflege erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass von einem Facharzt für Psychiatrie/Neurologie eine entsprechende Verordnung ausgestellt wurde. Nur in Ausnahmefällen wird auch die Verordnung eines Allgemeinmediziners akzeptiert.

Die psychiatrische Behandlungspflege umfasst folgende Maßnahmen:
  • die Veranlassung notwendiger diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen (einschließlich Krisenintervention und Absprachen bei Suizidgefahr)
  • der Aufbau einer Beziehung zum psychisch Kranken
  • die Hilfe bei der Bewältigung beeinträchtigender Gefühle, Wahrnehmungen und Verhaltensweisen (z.B. bei psychotischen Ängsten, Zwängen)
  • die Erarbeitung krankheitsangemessener Sicht- und Verhaltensweisen
  • die Unterstützung einer Tages- und Wochenstrukturierung
  • die Anleitung von Familienangehörigen oder anderen Bezugspersonen zum Umgang mit bestimmten Verhaltensweisen des Patienten
  • Hilfe bei der Medikamenteneinnahme



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