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Informationen - Krankenversicherung

Haushaltshilfe (§ 38 SGB V)

§ 38 SBG V: Haushaltshilfe

(1) Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder ... [Kuren, Häusliche Krankenpflege] die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist ferner, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

(2) Die Satzung kann bestimmen, dass die Krankenkasse in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherte wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Sie kann dabei von Absatz 1 Satz 2 abweichen sowie Umfang und Dauer der Leistung bestimmen.

(3) Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.
Krankenkassen zahlen für ihre Versicherten auf jeden Fall Haushaltshilfe ("Familienpflege"), wenn diese wegen Krankenhausaufenthalt oder Kuren (Rehabilitationskuren, Vorsorgekuren, Mütterkuren etc.) den Haushalt nicht mehr weiterführen können und mindestens ein Kind unter 12 Jahren oder ein behindertes Kind im Haushalt lebt.

Die Kassen zahlen je nach Satzung auch Haushaltshilfe, wenn die haushaltsführende Person zwar zu Hause ist und kein Kind im Haushalt lebt, aber wegen einer Erkrankung der Haushalt nicht geführt werden kann. Häufig kommt dies nach Krankenhausaufenthalten vor, wenn der/die Kranke seinen Haushalt noch nicht wieder versorgen kann. Zusätzlich kann häusliche Krankenpflege wegen einer akuten Erkrankung notwendig sein.

Eine weitere Voraussetzung für die Gewährung von Haushaltshilfe / Familienpflege ist, dass niemand im Haushalt lebt, der die Haushaltsführung übernehmen kann (z. B. wegen Berufstätigkeit, Ausbildung oder eigener Gebrechlichkeit).

Die Bewilligungspraxis ist von Kasse zu Kasse verschieden. Fragen Sie auf jeden Fall bei ihrer Kasse nach. Zur Beantragung dieser Leistung ist ein Attest des behandelnden Arztes erforderlich. Das Attest muß die Diagnose, den Zeitraum und Stundenumfang beinhalten.



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