Informationen - Krankenversicherung
Grundpflege (§ 37 Abs.1 SGB V)
Leistungen der Grundpflege können Sie nur erhalten, wenn dadurch Krankenhauspflege verkürzt oder vermieden wird. Dies bescheinigt der Arzt in seiner Verordnung. Mit der Grundpflege muß der Arzt auch mindestens eine medizinische Behandlungspflege verordnen.
Laut Gesetz kann diese "Grund- und Behandlungspflege" bis zu vier Wochen je Krankheitsfall von der Krankenkasse bewilligt werden. In Ausnahmefällen kann die Kasse auch länger die Pflege finanzieren. Mittlerweile genehmigen viele Krankenkassen nur noch für einen Zeitraum von 10 Tagen. Danach muß dann eine neue Verordnung ausgestellt werden.
Von den Krankenkassen wird die Grundpflege in Form von Einsätzen bewilligt. Die Anzahl der notwendigen Einsätze pro Tag legt der Arzt in seiner Verordnung fest. Allerdings ist nicht in allen Fällen sicher, daß die Krankenkasse diese Anzahl von Einsätzen bewilligt.
Manche Kassen bewilligen Grundpflege in Ausnahmefällen auch dann, wenn keine Behandlungspflege gleichzeitig verordnet wurde. Fragen Sie auf jeden Fall bei Ihrer Krankenkasse nach.
Einmal täglich kann die Krankenkasse zusätzlich hauswirtschaftliche Versorgung genehmigen. Voraussetzung ist auch hier, daß der Arzt die Notwendigkeit bescheinigt hat.
Beispiel 1:
Herr Müller lebt allein. Er ist an einer akuten Lungenentzündung erkrankt und muß strikte Bettruhe einhalten. Damit ein Krankenhausaufenthalt vermieden wird, verordnet ihm sein Hausarzt zweimal täglich Grund- und Behandlungspflege (Temperaturkontrolle, Injektionen) sowie hauswirtschaftliche Versorgung.
Beispiel 2:
Frau Schmidt hatte eine By-Pass-Operation in der Leistengegend. Der Krankenhausaufenthalt kann verkürzt werden, wenn Frau Schmidt die erforderliche Pflege Zuhause erhält. Im Arztbericht des Krankenhauses wird bescheinigt, daß Frau Schmidt 14 Tage früher aus dem Krankenhaus entlassen wird. Der Hausarzt stellt eine entsprechende Verordnung über einmal täglich Grundpflege und zwei mal täglich Behandlungspflege (Verbandswechsel) aus.
Laut Gesetz kann diese "Grund- und Behandlungspflege" bis zu vier Wochen je Krankheitsfall von der Krankenkasse bewilligt werden. In Ausnahmefällen kann die Kasse auch länger die Pflege finanzieren. Mittlerweile genehmigen viele Krankenkassen nur noch für einen Zeitraum von 10 Tagen. Danach muß dann eine neue Verordnung ausgestellt werden.
Von den Krankenkassen wird die Grundpflege in Form von Einsätzen bewilligt. Die Anzahl der notwendigen Einsätze pro Tag legt der Arzt in seiner Verordnung fest. Allerdings ist nicht in allen Fällen sicher, daß die Krankenkasse diese Anzahl von Einsätzen bewilligt.
Manche Kassen bewilligen Grundpflege in Ausnahmefällen auch dann, wenn keine Behandlungspflege gleichzeitig verordnet wurde. Fragen Sie auf jeden Fall bei Ihrer Krankenkasse nach.
Einmal täglich kann die Krankenkasse zusätzlich hauswirtschaftliche Versorgung genehmigen. Voraussetzung ist auch hier, daß der Arzt die Notwendigkeit bescheinigt hat.
Beispiel 1:
Herr Müller lebt allein. Er ist an einer akuten Lungenentzündung erkrankt und muß strikte Bettruhe einhalten. Damit ein Krankenhausaufenthalt vermieden wird, verordnet ihm sein Hausarzt zweimal täglich Grund- und Behandlungspflege (Temperaturkontrolle, Injektionen) sowie hauswirtschaftliche Versorgung.
Beispiel 2:
Frau Schmidt hatte eine By-Pass-Operation in der Leistengegend. Der Krankenhausaufenthalt kann verkürzt werden, wenn Frau Schmidt die erforderliche Pflege Zuhause erhält. Im Arztbericht des Krankenhauses wird bescheinigt, daß Frau Schmidt 14 Tage früher aus dem Krankenhaus entlassen wird. Der Hausarzt stellt eine entsprechende Verordnung über einmal täglich Grundpflege und zwei mal täglich Behandlungspflege (Verbandswechsel) aus.







