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Informationen - Sozialamt

Die Leistungen im Einzelnen

Aufwendungsersatz

Alle Pflegebedürftigen können beim Sozialamt sogenannte angemessene Aufwendungen geltend machen, unabhängig davon, ob sie Leistungen der Pflegekasse erhalten oder nicht.

Aufwendungen sind Kosten, die der Person, die unentgeltlich pflegt, tatsächlich entstehen. Zu diesen Aufwendungen gehören z.B. besonderer Kleiderverschleiß, zusätzlicher Wäschebedarf, Fahrtkosten, Unterbringungskosten für Kinder während der Pflegetätigkeit.

Pflegebeihilfe

Diese können Sie erhalten, wenn Sie noch nicht so pflegebedürftig sind, dass Sie Leistungen der Pflegekasse bekommen; wenn Ihr Bedarf also unter 90 Minuten täglich liegt.

Die Höhe der Pflegebeihilfe richtet sich danach, wieviel Minuten am Tag Sie pflegerische und hauswirtschaftliche Hilfe benötigen und wird von den Sozialhilfeträgern festgelegt. Die Pflegebeihilfe soll die Pflegebereitschaft der Menschen, die Ihnen unentgeltlich helfen, erhalten. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Sie das Geld als "Dankeschön" in bar oder als Geschenk an die Pflegenden weitergeben. Was Sie allerdings wirklich mit dem Geld machen, ist Ihre Sache.

Wenn also Ihr Antrag auf Pflegeleistungen von der Pflegekasse abgelehnt wurde und Sie beim Sozialamt einen Antrag gestellt haben, erhält der Sachbearbeiter des Sozialamts - mit Ihrem Einverständnis - das Gutachten des Medizinischen Dienstes. Reicht ihm dies zur Entscheidung nicht aus, wird er ein zusätzliches Gutachten des Dienstleistungszentrum anfordern.

Höhe der Pflegebeihilfe in Bielefeld

Notwendige Hilfe
pro Tag
Pflegebeihilfe
30 - 44 Minuten 20% des Pflegegeldes 40,90 EUR
45 - 59 Minuten
40% des Pflegegeldes
81,81 EUR
60 - 74 Minuten
60% des Pflegegeldes
122,71 EUR
75 - 89 Minuten
80 % des Pflegegeldes
163,61 EUR

Pflegegeld

Das Pflegegeld nach dem Bundessozialhilfegesetz ist deckungsgleich mit dem Pflegegeld aus der Pflegeversicherung. Die Voraussetzung ist auch hier "erhebliche Pflegebedürftigkeit". Auch in der Höhe entspricht das Pflegegeld den Leistungen der Pflegeversicherung.

Dieses Pflegegeld zahlt Ihnen das Sozialamt, wenn Sie nicht pflegeversichert sind und von nahestehenden Personen unentgeltlich gepflegt werden. Die Stufe der Pflegebedürftigkeit wird durch das Gesundheitsamt bei einem Hausbesuch ermittelt.

Aufstocken der Sachleistung

Wenn die Sachleistungen der Pflegekasse für Ihre Pflege und Hauswirtschaft nicht ausreichen, können Sie beim Sozialamt die Übernahme der zusätzlich entstehenden Kosten beantragen.

Das Sozialamt wird dann durch ein Gutachten des Dienstleistungszentrums oder auch des Gesundheitsamtes klären lassen, ob ein zusätzlicher Bedarf bei Ihnen besteht und wie hoch dieser ist. Bitten Sie den Pflegedienst, der bei Ihnen die Pflege durchführt, bei diesem Begutachtungstermin anwesend zu sein. Am besten lassen Sie den Pflegedienst in einem Schreiben an das Sozialamt darlegen, welche Leistungen er aus seiner Sicht für erforderlich hält.

Ergänzende Leistungen

Ein Sonderfall besteht, wenn Sie Leistungen benötigen, die nach dem Vergütungssystem der Pflegekassen gar nicht vorgesehen sind. Dies ist z.B. häufig bei psychisch Kranken und verwirrten alten Menschen der Fall. Wenn Sie z.B. als pflegende Angehörige eines verwirrten Menschen regelmäßig zwei bis drei Stunden am Nachmittag eine Betreuung brauchen, da der Pflegebedürftige nicht allein gelassen werden kann, sie aber zur Entlastung einfach mal das Haus verlassen müssen, so ist das mit dem Vergütungssystem der Pflegekassen kaum abrechenbar. Hier können Sie einen Antrag beim Sozialamt auf "Ergänzende Leistungen" stellen. Ein Beispielantrag verdeutlicht, wie die Begründung für solche ergänzenden Hilfen aussehen kann.



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