Informationen - Sozialamt
Einkommens- und Vermögensgrenzen in der Sozialhilfe
Leistungen des Sozialamtes sind einkommens- und vermögensabhängig. Für die hier in Frage kommenden Leistungen gelten in der Regel die etwas günstigeren Einkommen- und Vermögensgrenzen der "Hilfe in besonderen Lebenslagen".
Vermögen:
Wenn Sie Hilfe in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie zuerst Ihr Vermögen verbrauchen. Behalten dürfen Sie (Stand Januar 2008):
Einkommen:
Die Einkommensberechnungen sind recht kompliziert. Angerechnet werden alle Einkommen, also z.B. auch Kindergeld oder Wohngeld. Pflegegeld wird nicht angerechnet. Besondere Belastungen können Sie geltend machen.
Die Einkommensgrenze berechnet sich nach Grundfreibeträgen (Stand Januar 2008):
Vermögen:
Wenn Sie Hilfe in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie zuerst Ihr Vermögen verbrauchen. Behalten dürfen Sie (Stand Januar 2008):
| für die 1. Person | 2.600,-- EUR |
| für den Ehegatten | 614,-- EUR |
| für jedes minderjährige Kind im Haushalt | 256,-- EUR |
| Sind beide Ehegatten blind oder schwerstpflegebedürftig (Pflegestufe 3), beträgt die Freigrenze für den Ehegatten 1.534,-- EUR. | |
Einkommen:
Die Einkommensberechnungen sind recht kompliziert. Angerechnet werden alle Einkommen, also z.B. auch Kindergeld oder Wohngeld. Pflegegeld wird nicht angerechnet. Besondere Belastungen können Sie geltend machen.
Die Einkommensgrenze berechnet sich nach Grundfreibeträgen (Stand Januar 2008):
| Grundfreibetrag | 694,-- EUR |
| Zum Grundfreibetrag rechnen Sie z.Zt. 243,-- EUR pro weiterem Haushaltsangehörigen und Ihre Kaltmiete hinzu. |
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Blinde und Schwerstpflegebedürftige in Häuslicher Pflege müssen nur 40% ihres Einkommens, das die Einkommensfreigrenze übersteigt, als Kostenbeitrag einsetzen (§ 87 (1) SGB XII).







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